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Zuständige Behörde zur Durchführung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, soweit nicht die Zuständigkeit von Behörden des Bundes vorgeschrieben ist, oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Regelungen des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
des Arzneimittelgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Arzneimittelpreisverordnung,
des Apothekengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
des Betäubungsmittelgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
des Transfusionsgesetzes,
des Heilmittelwerbegesetzes
Für die Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln auf Grund des § 50 Absatz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2044) in der jeweils geltenden Fassung, ist die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zuständig.