Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme Vom 25. November 1998
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie oder eine von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.
§ 11 WuHG
§ 11 WuHGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen