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Zuständige Behörde in der jeweils geltenden Fassung ist die Apothekerkammer des Saarlandes.
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den und zur Überwachung der Einhaltung der §§ 1 bis 14, 16, 17, 20 und 21 des Apothekengesetzes,
zur Durchführung des § 64 des Arzneimittelgesetzes in Apotheken, soweit diese unter den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung fallen,
zur Erteilung der Erlaubnis des Großhandels mit Arzneimitteln nach § 52a und zur Überwachung von Arzneimittelgroßhandelsbetrieben nach § 64 des Arzneimittelgesetzes, soweit der Erlaubnisinhaber einer Apotheke Großhandel mit Arzneimitteln betreibt,
zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
zur Überwachung in Apotheken nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 5, § 7 Absatz 5 Satz 5, § 12 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung,
zur Überwachung in Apotheken nach § 5 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung,
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 und § 24 Absatz 1 Satz 1 und zur Überwachung der Einhaltung des § 24 Absatz 2 bis 4 der Apothekenbetriebsordnung