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Hinsichtlich der Verpflichtung der Studierenden zur Mitarbeit im Unterricht und der von ihnen geforderten schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise gelten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die allgemeinen Vorschriften.
Das Erreichen der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und Lerninhalte wird in der Einführungsphase durch Klassenarbeiten in den schriftlichen Fächern und schriftliche Überprüfungen in den nichtschriftlichen Fächern, in der Hauptphase durch Kursarbeiten überprüft. Die Anforderungen in den Kursarbeiten berücksichtigen die unterschiedlichen Anforderungsniveaus von L-Kursen und G-Kursen.
In der Einführungsphase des Abendgymnasiums gelten die Vorgaben des Erlasses zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 6. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 526), zuletzt geändert durch den Erlass vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 582), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.4
Für die Hauptphase wird die Anzahl der Kursarbeiten, die nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters unterschritten werden darf, wie folgt festgelegt: Die Arbeitszeit beträgt für eine Kursarbeit in einem L-Kurs zwei bis höchstens fünf Unterrichtsstunden, in einem G-Kurs eine bis höchstens zwei Unterrichtsstunden. Im G-Kurs Deutsch beträgt die Arbeitszeit für eine Kursarbeit bis zu drei Unterrichtsstunden; in den vier Halbjahren können insgesamt zwei Kursarbeiten mit einer Arbeitszeit bis zu fünf Unterrichtsstunden geschrieben werden. In den Lehrplänen und den Allgemeinen Prüfungsordnungen aller Fächer können weitere Festlegungen hinsichtlich der zu erbringenden Leistungsnachweise erfolgen.
In den L-Kursen sind in jedem Halbjahr zwei Kursarbeiten zu schreiben.
In den G-Kursen sind in den ersten drei Halbjahren jeweils zwei Kursarbeiten zu schreiben; im vierten Halbjahr ist eine Kursarbeit zu schreiben. Im zweistündig unterrichteten G-Kurs Geschichte kann in den ersten drei Halbjahren bei unverändertem Anforderungsniveau jeweils eine Kursarbeit durch eine andere Form des Leistungsnachweises ersetzt werden.
Kursarbeiten werden grundsätzlich angekündigt. Die Termine der Kursarbeiten werden den Studierenden jeweils spätestens sieben Kalendertage zuvor bekannt gegeben. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter verzichtet werden, wenn ein solches Vorgehen geboten ist; diese Entscheidung soll rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Kursarbeiten sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen; ihre Häufung insbesondere vor den Zeugniskonferenzen ist zu vermeiden. An einem Tag darf nur eine Kursarbeit geschrieben werden. Eine angemessene Zeitvorgabe für das Schreiben der Kursarbeiten soll den Studierenden Gelegenheit geben, Konzept und Reinschrift zu fertigen. Die Kursarbeiten sind so schnell wie möglich zu korrigieren und spätestens nach drei Schulwochen mit einer Beurteilung zurückzugeben; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter um eine Woche verlängert werden. Die Korrektur muss Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen. Korrekturzeichen und Bewertungsmaßstäbe müssen erläutert werden. Im Fach Deutsch und in allen Kursarbeiten mit thematischer Aufgabenstellung soll eine schriftliche Begründung der Note gegeben werden; bei unter „befriedigend“ lautenden Noten muss dies geschehen. Bei jeder Kursarbeit ist die Verteilung der Noten auf die einzelnen Notenstufen (Notenspiegel) anzugeben.
Bei der Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 3 Punkten des 15-Punkte-Systems gemäß § 27 Absatz 2.
Von jeder Kursarbeit sind der Schulleitung drei Arbeiten - eine im oberen, eine im mittleren und eine im unteren Leistungsbereich - vorzulegen, und zwar jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung, dem Bewertungsschlüssel und dem Notenspiegel. Die Schulleitung sorgt für angemessene und einheitliche Maßstäbe in der Bewertung der Kursarbeiten.
Die Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Hat mehr als die Hälfte der an der Kursarbeit teilnehmenden Studierenden kein ausreichendes Ergebnis, ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes 1 angemessen sind. Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu werten. Andernfalls ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrkraft. Leistungen in der nicht zu wertenden Arbeit sollen zusätzlich zugunsten der Studierenden berücksichtigt werden.
Neben den Kursarbeiten sind - je nach Fach - zur Lernerfolgskontrolle weitere Leistungen der Studierenden als Grundlage für die fachlich-pädagogische Gesamtbeurteilung in der Zeugnisnote gemäß § 27 Absatz 1 heranzuziehen. Die Ergebnisse der Kursarbeiten und der anderen Lernerfolgskontrollen sind von der Lehrkraft schriftlich festzuhalten.
Wenn keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen einzelner Studierender vorhanden ist, kann die Lehrkraft bei diesen die Nachholung einer Kursarbeit anordnen. Die geltenden Bestimmungen zum Verfahren bei Leistungsverweigerung und in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse bleiben unberührt.