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Für die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie die Notengebung in den Zeugnissen und in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung gelten folgende Notenstufen: sehr gut : eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut : eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend : eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend : eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft : eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend : eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Diesen Notenstufen werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 9/8/7, der Note „ausreichend“ 6/5/4, der Note „mangelhaft“ 3/2/1 und der Note „ungenügend“ 0 Punkte zugeordnet. Die Punktzahlen von 0 bis 9 werden bei der Bewertung schriftlicher Leistungen, in Zeugnissen, Qualifikationslisten und dergleichen jeweils mit einer vorangestellten 0 geschrieben.
Erfolgt die Bewertung von Leistungen auf der Grundlage von Bewertungseinheiten („Rohpunkte“), so wird die Tabelle in Anlage 14 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April 2018 (Amtsbl. I S. 188, 2019 I S. 45), in der jeweils geltenden Fassung angewendet. Sofern die Bewertung nicht auf der Grundlage von Bewertungseinheiten erfolgt, dient sie als Orientierung bei der Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung.