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Für die Einführungsphase des Bildungsgangs am Abendgymnasium gelten die Bestimmungen der Zeugnis- und Versetzungsordnung – Schulordnung – für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
In der Hauptphase werden für die einzelnen Halbjahre Zeugnisse nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Die Konferenz der Fachlehrkräfte setzt unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zeugnisnoten für die in den Kursen erbrachten Leistungen (Kursnoten) fest. Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung der oder des Studierenden in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Kursarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote haben auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen (§ 26 Absatz 9) und die Qualität der Mitarbeit der oder des Studierenden im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
Wer nach Eintritt in die Hauptphase das Abendgymnasium verlässt, ohne die Allgemeine Hochschulreife erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
Erscheint nach den Leistungen in der Hauptphase die Zulassung einer oder eines Studierenden zur Abiturprüfung gefährdet, so wird im Halbjahreszeugnis darauf hingewiesen. Besteht die Gefahr, dass die oder der Studierende wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer das Abendgymnasium verlassen muss, so ist hierauf im Zeugnis hinzuweisen. Sind nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Vermerke unterlassen worden, so kann hieraus kein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung beziehungsweise auf Verbleib am Abendgymnasium hergeleitet werden.
Muss eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium verlassen, weil sie oder er die zulässige Verweildauer in der Oberstufe überschritten hat oder in der verbleibenden Zeit die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, so ist dies im Abgangszeugnis zu vermerken.
Im Übrigen gelten für die Zeugnisse gemäß den Anlagen folgende Regelungen: Abschnitt VII Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein, die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Tutorin oder dem Tutor oder ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel des Abendgymnasiums zu versehen.
Die Zeugnisnoten sind mit der Wortbezeichnung der Notenstufe und der entsprechenden Punktzahl einzutragen. Abweichend hiervon werden im Abgangszeugnis einer oder eines Studierenden, die oder der das Abendgymnasium während der Hauptphase verlässt, sowie in das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife (Anlage 3) nur die Punktzahlen eingetragen.
Nimmt die oder der Studierende über den jeweiligen Pflicht- und gegebenenfalls Zusatzbereich hinaus an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
In den Halbjahreszeugnissen der Hauptphase ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Stunden zu vermerken.
Die Zeugnisse der beiden ersten Halbjahre werden an den für die Sekundarstufe I geltenden Terminen ausgegeben. Die Ausgabetermine für die Zeugnisse der beiden letzten Halbjahre werden jeweils von der Schulaufsichtsbehörde3 festgesetzt.
Von Abgangszeugnissen ist eine mit dem Zusatz „Zweitschrift“ versehene Zweitschrift anzufertigen, die am Abendgymnasium aufzubewahren ist.