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Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den betreffenden Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (100 - 92 Punkte); gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (unter 92 - 81 Punkte); befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (unter 81 - 67 Punkte); ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (unter 67 - 50 Punkte); mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten (unter 50 - 30 Punkte); ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten (unter 30 - 0 Punkte).
Die Noten sind in Wortbezeichnungen unter Hinzufügung der Punktzahlen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
Beurteilungen eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin unter „Bemerkungen“ in Abgangszeugnissen sind unzulässig.