Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium im Saarland (Abendgymnasium-VO) Vom 14. Dezember 2011
§ 42 Abendgymnasium-VOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 40 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.