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Für die Auswahl der Aufgaben der schriftlichen Prüfung gilt § 39 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Für die Auswahl der Aufgaben der schriftlichen Prüfung beziehungsweise der fachpraktischen Prüfungen gilt § 39 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung -…
Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 40 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im…
Für die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 38 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die…
Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 40 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im…
Für die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 38 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.