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Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe in dem Land, in dem sie erworben wurde, bereits in Anspruch genommen, so wird sie bei einem Wohnsitzwechsel der oder des Studierenden ins Saarland anerkannt.
Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes erworbene Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe von der oder dem Studierenden noch nicht in Anspruch genommen, so ist bei einem Wohnsitzwechsel ins Saarland der Eintritt in die Einführungsphase nur nach Maßgabe dieser Verordnung möglich. Abschnitt X Schlussvorschrift