Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium im Saarland (Abendgymnasium-VO) Vom 14. Dezember 2011
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt IX Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern
§ 59 Abendgymnasium-VOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen