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Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berechtigung zum Eintritt in ein Kolleg in dem Land, in dem sie erworben wurde, bereits in Anspruch genommen, so wird sie bei einem Wohnsitzwechsel des/der Studierenden ins Saarland nach Maßgabe der in dieser Verordnung getroffenen Regelungen anerkannt.
Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes erworbene Berechtigung zum Eintritt in ein Kolleg von dem/der Studierenden noch nicht in Anspruch genommen, so ist bei einem Wohnsitzwechsel ins Saarland der Eintritt in die Einführungsphase nur nach Maßgabe dieser Verordnung möglich. Abschnitt IX Schlussvorschriften