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Das Ministerium für Bildung und Kultur kann über die in den §§ 6 bis 8 geregelten Fälle hinaus weitere Nachweise der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife, die außerhalb des Saarlandes im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, als Qualifikation für einen Studiengang an der Universität des Saarlandes anerkennen, wenn sie im Herkunftsland zu diesem Studiengang berechtigen und die Bedingungen ihres Erwerbes den saarländischen Bedingungen entsprechen. Nach einem Jahr nachweislich erfolgreich absolvierten Studiums an einer Hochschule außerhalb des Saarlandes werden landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen zum Zwecke des Weiterstudiums in dem gleichen oder in einem affinen Studiengang anerkannt. Ein Probestudium, zu dem abweichend von den in der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 3. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1250), geändert durch die Verordnung vom 6. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1175), in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Voraussetzungen zugelassen wurde, wird nicht mitgerechnet.