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Geht eine Schülerin oder ein Schüler zu einer anderen Schulform der Sekundarstufe I über, entscheidet an der abgebenden Schule die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung, zu welcher Schulform und in welche Klassenstufe die Schülerin oder der Schüler übergehen kann. Grundlage für diese Entscheidung sind die gezeigten Leistungen und die Leistungsentwicklung während des letzten Jahres der Unterrichtung an der Schule; außerdem orientiert sich die Klassenkonferenz an den Anforderungen der aufnehmenden Schulform.
Stimmen die Entscheidung der Klassenkonferenz der abgebenden Schule und der von den Erziehungsberechtigten im Hinblick auf die von ihnen in Aussicht genommene Schulform oder Klassenstufe geäußerte Wille nicht überein, ist die Entscheidung der Klassenkonferenz schriftlich zu begründen.
Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klassenstufe 6 zu einer luxemburgischen Schule übergehen wollen und dies spätestens zwei Monate vor Schuljahresende beantragen, erhalten von der abgebenden Schule neben einem Abgangszeugnis einen an den bisher erbrachten und den in der neuen Schule erwarteten Leistungen ausgerichteten Orientierungsbescheid (avis d´orientation). Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung. Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klassenstufe 9 zu einer luxemburgischen Schule übergehen wollen, gilt § 30. Bei einem Schulwechsel in einer anderen Klassenstufe gibt die Klassenkonferenz zu Schulform und Klassenstufe nur eine Empfehlung ab.
Der Übergang darf außer in den Fällen des Wohnsitzwechsels grundsätzlich nur zum Beginn des Schuljahres oder des 2. Schulhalbjahres erfolgen. Abschnitt IV Struktur des gymnasialen Bildungsgangs in der Sekundarstufe II