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Stirbt ein Mitglied des Landtags, so wird auf Antrag ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe der monatlichen Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 abzüglich 1.050 Euro gezahlt. Bezugsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin, der überlebende eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene Lebenspartnerin und die Abkömmlinge sowie die Eltern bzw. die Geschwister, wenn sie mit dem bzw. der Verstorbenen zur Zeit seines bzw. ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Landtags im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.
Wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderen Stellen gezahlt, so wird das Überbrückungsgeld nach diesem Gesetz insoweit gekürzt.
Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundestages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes…
Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn
1Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten sein überlebender Ehegatte, der überlebende eingetragene Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen…
Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Landtags während des Bezugs von Übergangsgeld nach Absatz 2, so werden die Leistungen nach Absatz 2 an den überlebenden…
1Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Amtsgehalts und des Ortszuschlages. 2Das Überbrückungsgeld…
Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.