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Die in den Landtag der 14. Wahlperiode gewählten Bewerber und Bewerberinnen, die nicht dem Landtag der 13. Wahlperiode angehört haben, erhalten ab dem Tag der Annahme der Wahl Entschädigungen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 5, 20 und 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004.
Unbeschadet § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 erhalten die Mitglieder des 14. Landtags, die dem Landtag bereits in der 13. Wahlperiode angehört haben, ab Beginn der 14. Wahlperiode Leistungen nach diesem Gesetz. Soweit für den Monat, in den der Beginn der Wahlperiode fällt, bereits Leistungen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, gezahlt worden sind, erfolgt eine Verrechnung.
Ergänzend zur Zahlung der Alters-, Hinterbliebenen- und Versorgungsausgleichsrente wird vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2025 ein Versorgungszuschlag aus Haushaltsmitteln des Landes gewährt. Berechtigt sind Empfängerinnen und Empfänger einer laufenden Leistung aus dem Versorgungswerk. Der Versorgungszuschlag wird nur auf Rentenbestandteile geleistet, die auf Grundlage dieses Gesetzes sowie des Versorgungswerksgesetzes NRW gezahlt werden. Bei einem Eintritt oder Wiedereintritt in den Landtag sind die erhaltenen Zahlungen zu erstatten. Für die Berechnung findet § 10a Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 2025 (GV. NRW. S. 396) weiterhin Anwendung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Innenminister der Finanzminister Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Innenminister der Finanzminister Zusatz (Artikel II Nummer 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 951))
Übergangsvorschrift zum Ersten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Für die Abgeordneten, die bei Verkündung dieses Gesetzes bereits Mitglieder des Landtags sind und durch dieses Gesetz das Optionsrecht nach § 34 erwerben, gilt abweichend von § 34 Abs. 2 eine Frist zur Ausübung des Wahlrechts von 3 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes. Zusatz (Artikel II Nummer 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 770)) Übergangsregelung für die 14. Wahlperiode Für die Dauer der 14. Wahlperiode werden die Abgeordnetenbezüge nach dem Verfahren gem. § 15 angepasst. Abweichend von § 15 wird der Anpassungszeitpunkt auf den 1. Januar 2010 festgesetzt. Zusatz (Artikel 2 Nummer 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 96)) Übergangsregelung für die Dauer der 15. Wahlperiode § 5 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die zusätzlichen monatlichen Bezüge für den Präsidenten bzw. die Präsidentin und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen für die Dauer der 15. Wahlperiode nach den monatlichen Abgeordnetenbezügen bemessen, wie sie sich ohne eine Erhöhung des Pflichtbeitrages um 500 Euro dargestellt hätten. Zum Textanfang
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Hinweis: (Artikel II des Gesetzes vom 1. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114)): Artikel II Inkrafttreten Das…
Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Beginn der 14. Wahlperiode werden nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags…
Für die ehemaligen Abgeordneten, die vor Ablauf der 13. Wahlperiode einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft erworben haben, und für die…
(Das In-Kraft-Treten bezieht sich auf das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid v. 5. März 2002 (GV. NRW. S.…
Abweichend von § 9 erhalten die Mitglieder des Landtags, die sowohl am Ende der 13. als auch zu Beginn der 14. Wahlperiode dem Landtag angehören, bei ihrem…
Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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