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Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in §§ 10 und 32 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für Ansprüche nach § 13 gilt § 84 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß
1Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von…
Soweit es für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist, kann die oder der Polizeibeauftragte personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt auch…
Zur Vorbereitung und Durchführung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren im Sinne des § 1 Absatz 1 dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben…
1Die Landesregierung darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Beantwortung…
Die in den §§ 53 und 54 genannten Stellen (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Durchführung der…
Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.