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1Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. 2Mit jedem weiteren Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft im saarländischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Jahr früher. 3§ 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend