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1Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von zehn Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 21. Jahr um 3,5 vom Hundert bis auf maximal 71,75 vom Hundert. 2§ 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.