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Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der ehemaligen Volkskammer in der Zeit zwischen 18. März und 2. Oktober 1990 und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes sowie nach der Mitgliedschaft im Landtag abgeleistete Zeiten als direkt gewählte hauptamtliche Bürgermeisterin beziehungsweise hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrätin beziehungsweise Landrat einer kommunalen Gebietskörperschaft im Freistaat Sachsen gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 14b Absatz 1.
Werden durch die Anrechnung von Zeiten im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt. Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag nach § 14b Absatz 2.
Werden durch die Anrechnung von Zeiten im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung…
1Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als…
Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 19. Werden…
Die §§ 30 bis 35 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst-…
1An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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