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1Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Dies gilt auch für das Landesamt für Zentrale Dienste, soweit ihm die Aufgaben nach Satz 1 übertragen worden sind. Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes 1. Abschnitt Wahlvorbereitungsurlaub