Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, findet das Abgeordnetengesetz des Landes Anwendung, in dessen gesetzgebende Körperschaft der Bedienstete gewählt worden ist.
Enthält das Abgeordnetengesetz des Landes, in dessen gesetzgebende Körperschaft der Beamte gewählt worden ist, keine vergleichbare Regelung, so gilt § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 3. Abschnitt Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
§ 17 Abs. 3, §§ 30 bis 32, § 34 und § 35 Abs. 1 bis 3 gelten auch für Beamtinnen und Beamte, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören,…
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes, den Deutschen Bundestag oder das Europäische Parlament…
Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, die…
Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen können nicht Abgeordnete sein, wenn sie a) bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde von der…
Die Rechtsstellung von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt richtet sich nach §§ 29 bis 36, diejenige von Abgeordneten mit einem mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.