§ 34 Abs. 1 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom…
§ 52 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.