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Prüfungsgegenstand sind der Jahresabschluss, der Anhang einschließlich seiner Anlagen und der Rechenschaftsbericht (§ 88 Absatz 2 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung). Vorgänge, in denen die Gemeinde für einen anderen kommunalen Aufgabenträger unmittelbar für dessen Haushalt Erträge und Aufwendungen verbucht oder Einzahlungen oder Auszahlungen gegenüber dessen Kasse anordnet, unterliegen insoweit der Prüfung, als die Gemeinde die sachliche und rechnerische Feststellung trifft.
Der Umfang der Prüfung richtet sich nach § 104 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung. Die Prüfung soll feststellen, ob der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt.
Die Prüfungshandlungen sind so zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche Wertgrenzen dem Prüfungsansatz zugrunde gelegt wurden.
Der Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen und Feststellungen. Der Prüfungsbericht hat einen Prüfungsvermerk zu enthalten, der wiedergibt, ob der Jahresabschluss den in Absatz 2 Satz 2 genannten Anforderungen genügt. Der Prüfungsvermerk kann dies uneingeschränkt, eingeschränkt oder versagend feststellen. Er darf insbesondere dann nicht uneingeschränkt erteilt werden, wenn in der Vermögensrechnung einzelne Abweichungen von mehr als 0,7 Prozent der Bilanzsumme oder wesentliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen festgestellt werden.
Nach Ende der Berichterstellung hat der Bürgermeister schriftlich gegenüber der örtlichen Prüfungseinrichtung zu erklären, dass alle im Rahmen der Prüfung erteilten Auskünfte und Nachweise vollständig und richtig sind.
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Prüfung des Gesamtabschlusses.
In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen…
Die Prüfung schließt den Jahresabschluss, einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechnungsberichts, ein. Bei der Prüfung sind vorhandene…
„Die Prüfung schließt den Jahresabschluss, einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechnungsberichts, ein.“ cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter…
Sowohl die Prüfung des Jahresabschlusses als auch des Gesamtabschlusses nach § 104 der Sächsischen Gemeindeordnung ist nach dem risikoorientierten…
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses durchzuführen. Es legt dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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