§ 2 ABV
Anforderungsbehörden sind für die Inanspruchnahme von Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörden zuständig. Das völkerrechtliche Erfordernis einer Zustimmung der Regierung des Gastlandes zur Wahrnehmung dieser Befugnis bleibt unberührt.
Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge - nebst Zubehör
Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör soweit es sich um Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei handelt,
Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, nebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,
Luftfahrzeugen nebst Zubehör
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör
Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zubehör
privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen des öffentlichen Verkehrs
Wohnraum
Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei Soweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unterbrechenseinrichtungen für militärische Zwecke dienen, sind bei den Nummern 2, 4 und 5 die höheren Verwaltungsbehörden zuständig.
Anlagen des Straßenbaus
Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der Teile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land Hamburg verwaltet werden,
sonstigen Wasserbauanlagen
bundeseigenen Häfen
sonstigen Häfen
Flughäfen
Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6)
Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln zu erbringen sind.
Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen, soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die hiermit zu erbringen sind. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden.
Anforderungsbehörde für die Inanspruchnahme von Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und Einrichtungen der Rundfunkanstalten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation: