§ 8 ABV
Zuständigkeit in Stadtstaaten
(1)
Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden
1.
in der Stadtgemeinde Bremen
2.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
(2)
Im Land Hamburg sind zuständig zuständige Fachbehörde.
2.
für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,
3.
für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,
4.
in den Fällen des § 2