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Beim Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Bestimmungen aus der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden über a) die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 4, b) die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32, c) den Steuerpflichtigen §§ 32, 34 bis 36, d) das Steuerschuldverhältnis §§ 42, 44, 45, 47 und 48, e) die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1, f) Beweismittel, Auskünfte §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2, 97 bis 99, 101 Abs. 1, g) Fristen, Termine, Wiedereinsetzung §§ 108 bis 110, h) die Verwaltungsakte §§ 118 bis 132, i) Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen §§ 150 Abs. 1, 152 Abs. 1 bis 3, 153 Abs. 1, j) die Festsetzungsverjährung § 171 Abs. 1 bis 3a, Abs. 12 und 13, k) die Zahlungsverjährung §§ 230 und 231, l) die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 234 bis 240, Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Bei Vollzug dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
Beim Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Bestimmungen aus der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden über
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend:
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit sie nicht zu den…
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen…
Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.