§ 5 DVSAIG
Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung nicht aus, so kann der Eintragungsausschuss verlangen, dass sie ergänzt, insbesondere, dass weitere Nachweise vorgelegt werden. Der Eintragungsausschuss kann auch Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige beiziehen und das persönliche Erscheinen der betroffenen Person anordnen.
Ein Verfahren zur Löschung ist auf Antrag der jeweils zuständigen Kammer oder der Aufsichtsbehörde einzuleiten.
Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Über die Verhandlung und Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Abfassung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch in elektronischer Form erfolgen.
Die Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind der antragstellenden oder der eingetragenen Person bekannt zu geben. Wenn sie die antragstellende oder die eingetragene Person belasten, sind sie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Teil 3 Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer des Saarlandes Abschnitt 1 Eintragungsantrag