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Die Entscheidung wird von der oder dem Vorsitzenden durch Verlesung der Urteilsformel verkündet und mündlich begründet. Die Begründung soll den wesentlichen Inhalt des Verhandlungsergebnisses zusammenfassend wiedergeben. Die oder der Verurteilte ist zugleich über das Rechtsmittel zu belehren.
Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und mit einer Begründung zu versehen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und sämtlichen Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterschreiben. Bei Verhinderung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers unterschreibt die oder der Vorsitzende für sie oder ihn unter Angabe der Verhinderungsgründe. Niederlegung und Unterzeichnung können auch in elektronischer Form erfolgen.
Je eine Ausfertigung ist dem Kammermitglied, dem Beistand nach § 7, der zuständigen Heilberufekammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.