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Hinsichtlich Versäumnis, Verhinderung, Täuschung und Wiederholung einzelner Leistungskontrollen im Prüfungsverfahren gilt für die Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes § 10 Nummer 1 der Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 25. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 652) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Für die Fortbildungsmaßnahmen bei den zuständigen Fortbildungseinrichtungen finden die dort geltenden Prüfungsvorgaben sowie das dort geltende Notensystem Anwendung.