§ 5 GehBauDQualV SL 2024
Regelungen im Prüfungsverfahren
(1)
Für die Bewertung der erbrachten Leistungen im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes und hinsichtlich Versäumnis, Verhinderung, Täuschung und Wiederholung einzelner Leistungskontrollen gelten die §§ 9 und 10 Nummer 1 der Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 25. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 652) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2)
Für die Fortbildungsmaßnahmen bei den zuständigen Fortbildungseinrichtungen finden die dort geltenden Prüfungsvorgaben sowie das dort geltende Notensystem Anwendung.