AEGZVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietEisenbahnwesen§ 3 AEGZVOVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEGZVO) Vom 27. Mai 2011 § 2Leichte SpracheEinfache Sprache Barrierefrei(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2)Mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 2. Mai 1996 (Amtsbl. S. 467) außer Kraft. § 2