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Amtliche Gutachten und Zeugnisse werden durch die Gesundheitsämter sowie durch die in § 4 beschriebenen Gutachterstellen, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist, ausgestellt.Sonstige Vereinbarungen mit anderen öffentlichen Einrichtungen sowie mit Leistungs- und Kostenträgern der gesundheitlichen Versorgung zur Erstellung von Gutachten bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [6] die Zuständigkeiten der zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete zu regeln. Abschnitt VI Berufe im Gesundheitswesen, der Altenpflege und der Heilerziehungspflege