Art 5 AfrEntwBkÜbkG
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem das Übereinkommen sowie die Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 8 der Allgemeinen Vorschriften für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.