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Den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wird als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen, Leistungen an die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personen zu erbringen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung oder den Gemeinschaftsunterkünften des Landes zu wohnen; sie sind zugleich Kostenträger im Sinne des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken können durch Satzung mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgabe und die Kostenträgerschaft nach Absatz 1 auf die kreis- und regionalverbandsangehörigen Gemeinden übertragen.
Zuständige Behörde für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an die in der Aufnahmeeinrichtung und den Gemeinschaftsunterkünften des Landes untergebrachten Personen ist das Landesverwaltungsamt.
Die zuständige oberste Landesbehörde kann abweichend von Absatz 1 einzelne Aufgaben auf die Landkreise, den Regionalverband Saarbrücken und die Gemeinden übertragen.
Die in den §§ 1 und 2 genannten Behörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Meldung über die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.