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Das Land gewährt anerkannten und gemeinnützigen Betreuungsvereinen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 des Betreuungsorganisationsgesetzes auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zu den Sachkosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 des Betreuungsorganisationsgesetzes.
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften über die Förderung der Betreuungsvereine zu erlassen.