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Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nebenbestimmungen nach Satz 1 können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.
Die Anerkennung soll zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 nicht vorlag.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden bei Verstoß gegen Mitwirkungs-verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung, Auflagen oder sonstige gesetzliche…
Die Anerkennung nach §§ 1 und 2 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt sowie mit dem Vorbehalt eines Widerrufs versehen werden, insbesondere wenn diese…
Die Anerkennung nach §§ 1 und 2 soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder § 2 Absatz 1 oder 2 wegfällt oder…
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 23 Absatz 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung…
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.