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Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
die Gütestelle gegen die ihr nach § 58 obliegenden Pflichten wiederholt und beharrlich verstößt oder
die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.
In den Fällen des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung sind die Akten der Gütestelle einschließlich der Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.