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Die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft benachrichtigt schriftlich oder elektronisch die gewählten oder ernannten Mitglieder über ihre Wahl oder ihre Ernennung. Sie fordert diese auf, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Benachrichtigung, sich über die Annahme der Wahl oder Ernennung zu erklären.
Die Wahl oder die Ernennung gilt als angenommen, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft die Ablehnung unter Angabe der Gründe zugegangen ist.