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Die Aufgaben des Landesjugendamtes richten sich nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz.
Näheres wird durch eine Satzung geregelt, die von der Obersten Landesjugendbehörde nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses und des Ministeriums für Bildung und Kultur erlassen wird.