§ 5 Abs. 1 WeinASachVVerordnung über den Sachverständigenausschuss bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Bewertung beabsichtigter Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10 Abs. 1 RiG SLGesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
§ 17 Abs. 1 LRiStaG NRWRichter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.