Gesetz Nr. 1317 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Vom 9. Juli 1993
Der Landesjugendhilfeausschuss wählt das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder. § 8 gilt entsprechend.
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