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Mit Ablauf der Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses endet auch die Mitgliedschaft. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Für die dem Ausschuss kraft Amtes angehörenden Personen endet die Mitgliedschaft auch mit diesem Amt.
Vor Ablauf der Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses endet die Mitgliedschaft, wenn die Oberste Landesjugendbehörde
feststellt, dass eine der Voraussetzungen für die Ernennung entfallen ist, insbesondere wenn die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu dem Personenkreis, von dem der Vorschlag ausgegangen ist, endet,
ein Mitglied auf eigenen Antrag von seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entbindet. Dabei sind die Vorschriften des § 25 KSVG über die Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit entsprechend anzuwenden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds findet § 10 entsprechende Anwendung.