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Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss ist ehrenamtlich. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 und des § 25 KSVG über die Voraussetzungen, die Ablehnung und die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit finden entsprechende Anwendung.
Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Das vorsitzende Mitglied hat alle Mitglieder auf die ihnen nach Absatz 1 und 2 obliegenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.