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Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe haben die in der Ombudsstelle tätigen Personen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen, insbesondere Auskunft zu erteilen und bei der Klärung von Konflikten mitzuwirken.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe haben den in der Ombudsstelle tätigen Personen Einsicht in die den konkreten Konflikt betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien erforderlich ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sind zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen anderer Personen geheim gehalten werden müssen.