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Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, den nach § 19a finanzierten Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu erteilen und zu einer Klärung bestehender Fragestellungen und Konflikte beizutragen.
Personen, die in einer nach § 19a finanzierten Ombudsstelle tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im…
Die in der Ombudsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden…
Die Ombudspersonen und die weiteren in die Durchführung des Ombudsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch…
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe haben die in der Ombudsstelle tätigen Personen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der…
Die Ombudsstelle gewährleistet die Vertraulichkeit der ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen. Sie ist befugt, personenbezogene Daten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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