Gesetz Nr. 1317 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Vom 9. Juli 1993
In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können.
§ 6 AG KJHGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen