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In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können. Aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist ein Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung zu bilden.
In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des…
In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des…
Für die Jugendhilfeplanung wird ein ständiger Unterausschuss gebildet. Darüber hinaus können weitere ständige und nichtständige Unterausschüsse eingerichtet…
Nach § 6 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist ein Unterausschuß für die Jugendhilfeplanung zu bilden.“
Für die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 6 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.