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Die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde erhebt von den Beratungsstellen und ihren Trägern die zur Durchführung dieses Gesetzes und zu Zwecken des Fördercontrollings erforderlichen Daten über wirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse der Beratungsstellen sowie über die bei ihrer Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen einschließlich von Fallzahlen der durchgeführten Beratungen und Maßnahmen nach den §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Die Richtigkeit der gemeldeten Daten ist durch rechtsverbindliche Erklärung zu bestätigen. Diese Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen Personen ermöglichen. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 13.
Nach Auswertung der nach § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhobenen förderrelevanten Daten kann die zuständige Bewilligungsbehörde…
Die Leistungsempfänger haben die für das Berichtswesen erforderliche Jahreserhebung den zuständigen Behörden zu einem von diesen festgelegten Termin vorzulegen.…
Die zuständige Stelle erhebt bei den Trägern der Beratungsangebote regelmäßig nicht personenbezogene Daten über die Beratungsangebote sowie über die bei der…
Die Berechnungen nach diesem Paragraphen erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1. Teil 6 Datenerhebung (§ 13 Satz 2 Nummer 5 des…
Sind die Antragsunterlagen vollständig, prüft die Bewilligungsbehörde die Angaben gemäß § 2 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes auf…
Die Beratung erfolgt im Falle des § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durch Fachkräfte der Beratungsstellen nach § 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.