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Auf der Grundlage des Zuteilungsbescheids nach § 6 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes bestimmt die Bewilligungsbehörde die Höhe der für die Beratungsstelle gewährten Fördermittel durch gesonderten Festsetzungsbescheid. Der Festsetzungsbescheid ergeht jährlich auf Antrag jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr. Für das laufende Jahr gewährt die Bewilligungsbehörde auf Antrag Abschlagszahlungen, deren Höhe sich an der Zahl der nach dem Zuteilungsbescheid zu fördernden Beratungskraftstellen und dem zu erwartenden Umfang der Finanzierungsbeteiligung des Landes bemisst.
Die Leistungsempfänger haben die für das Berichtswesen erforderliche Jahreserhebung den zuständigen Behörden zu einem von diesen festgelegten Termin vorzulegen. Die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde setzt unter Beteiligung der Trägerverbände fest, welche Informationen die Jahreserhebung umfasst.
Auf der Grundlage des Zuteilungsbescheids nach Absatz 2 bestimmt die Bewilligungsbehörde die Höhe der für die Beratungsstelle nach Maßgabe von § 4 gewährten…
Der Antrag auf Zuteilung gemäß § 6 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes ist schriftlich rechtzeitig vor Beginn der nachfolgenden…
Das Nähere zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung nach diesem Gesetz ist durch Rechtsverordnung der für die Schwangerschaftsberatung zuständigen obersten…
Die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde erhebt von den Beratungsstellen und ihren Trägern die zur Durchführung dieses Gesetzes und…
Der Zuteilungsbescheid nach § 6 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes legt die Anzahl der in der Zuteilungsperiode vom Land zu…
Auf Antrag gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erteilt der örtliche Träger der Sozialhilfe einen Bescheid über die Förderfähigkeit der beabsichtigten Maßnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.